repuls® Mietvertrag

Gerne können Sie unsere repuls-4 und repuls-7 Geräte auch mieten. Füllen Sie dazu bitte das Mietvertragsformular aus.  Mit dem Ankreuzen der Lesebestätigung und dem Absenden des Mietvertrages wird der Vertrag bindend. Sie erhalten eine Bestätigung des Mietvertrages per Mail für Ihre Unterlagen.
Nach Zahlung der vereinbarten Miete senden wir Ihnen das Gerät und zusätzlich ein Bestätigungsformular, welches Sie bitte nach erfolgter Einschulung unterzeichnet an uns zurücksenden (per Mail oder Handyfoto).

Mietvertrag repuls
zwischen

REPULS SWISS GmbH, Wartensee 2, CH-9404 Rorschacherberg
(im folgenden "Vermieterin" genannt) und

Hinweis:
Bei Mietdauer von mehr als 2 Wochen wählen Sie bitte Mietart Monat und Dauer 1 Monat.



Vertragsbedingungen

  1. Gegenstand des Vertrages ist die mietweise Überlassung eines repuls Gerätes (nachfolgend auch der „vermietete Gegenstand“).
  2. Die Vermieterin ist und bleibt Eigentümerin des repuls Gerätes und trägt allfällige mit dem Abschluss dieses Vertrages verbundene Gebühren und Abgaben.
  3. Das Mietverhältnis beginnt am Tag der Vertragsunterfertigung oder am Tag der Gerätezustellung (je nachdem, welches Datum früher ist) und wird auf Dauer von mindestens 1 Woche abgeschlossen. Es kann mehrmals um mindestens 1 Woche verlängert werden. Die maximale Mietdauer beträgt 6 Monate. Das Mietverhältnis endet mit dem Tag der vereinbarten Rückstellung des vermieteten Gerätes. Die Rücknahme des vermieteten Gerätes ist keine Bestätigung, dass dieses von der MieterIn im vertraglich vereinbarten Zustand zurückgestellt worden ist. Die Vermieterin behält sich ausdrücklich vor, das vermietete Gerät nach der Rückstellung eingehend zu überprüfen, und Schäden innerhalb einer Frist von 5 Tagen anzuzeigen.
  4. Das Mietentgelt beträgt CHF 130,- für 1 Woche, CHF 260,- für 2 Wochen, CHF 360,- für 1 Monat, sowie CHF 260,-für 1 Verlängerungsmonat und ist bei Abschluss des Mietvertrages und bei jeder Verlängerung im Voraus zur Zahlung fällig.
  5. Bei Kauf eines repuls Gerätes wird maximal eine Monatsmiete (CHF 360,-) auf den Kaufpreis angerechnet.
  6. Für den Fall des Zahlungsverzuges mit dem Mietentgelt werden Verzugszinsen in Höhe von 12 % jährlich vereinbart. Außerdem hat die MieterIn für jede Mahnung eine Mahngebühr von CHF 10,- zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.
  7. Die Übergabe und Übernahme des repuls Gerätes erfolgt nach Unterfertigung des Mietvertrages. Die MieterIn wird auf das Gerät eingewiesen und die Gebrauchsanweisung der MieterIn übergeben.
  8. Die vermieteten Geräte verbleiben im Eigentum der Vermieterin. Die Weitervermietung oder jede sonstige Form der Überlassung der vermieteten Geräte durch die MieterIn an Dritte, sowie jede Art von Änderung oder Bearbeitung an den vermieteten Geräten durch die MieterIn ist ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung durch die Vermieterin nicht gestattet. Die MieterIn hat sich sowohl bei Selbstabholung wie auch bei Lieferung des vermieteten Gerätes unverzüglich davon zu überzeugen, dass es sich in vollständigem, mängelfreiem und ordnungsgemäßem Zustand befindet. Die MieterIn hat allfällige Beanstandungen unverzüglich, jedenfalls noch am Tag der Lieferung, bekannt zu geben. Sollte dies nicht erfolgen, gilt dies als Bestätigung der ordnungsgemäßen Lieferung durch die Vermieterin. Spätere Einwände oder Beanstandungen in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen.
  9. Die MieterIn verpflichtet sich, das repuls Gerät ausschließlich entsprechend der Gebrauchsanweisung sachgemäß zu verwenden. Die MieterIn ist verpflichtet, dass an ihn vermietete Gerät sorgfältig und fachgerecht zu behandeln. Insbesondere hat die MieterIn für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung sowie für einen ordnungsgemäßen Betrieb des vermieteten Gerätes zu sorgen.
  10. Die Vermieterin haftet nicht für allfällige Schäden durch eine unsachgemäße oder nicht der Gebrauchsanweisung entsprechende Verwendung des vermieteten Gerätes durch die MieterIn. Jede Haftung der Vermieterin für mittelbare oder unmittelbare Schäden, die der MieterIn oder Dritten aufgrund und im Zusammenhang mit der Verwendung des repuls Gerätes entstehen, ist ausgeschlossen. Die Haftung der Vermieterin wird - soweit gesetzlich zulässig - auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten eingeschränkt. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen die MieterIn durch die Vermieterin ist ausgeschlossen. Die Vermieterin haftet nicht für geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen bzw. für nur geringfügige Einschränkungen der Anwendbarkeit des vermieteten Gerätes.
  11. Die MieterIn ist verpflichtet, das repuls Gerät bei Beendigung des Mietverhältnisses ordnungsgemäß an die Vermieterin zurückzugeben. Im Fall einer verspäteten Rückgabe des vermieteten Geräts hat die MieterIn für jeden begonnenen Tag gerechnet ab dem Datum der vereinbarten Rückstellung ein Nutzungsentgelt in Höhe von CHF 20,- zuzüglich USt. zu bezahlen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist die Vermieterin weiters berechtigt, durch die notwendig gewordene Anmietung von Ersatzgeräten entstandene Zumietkosten zusätzlich zu dem Nutzungsentgelt an den Vertragspartner zu verrechnen.
  12. Für den Fall einer Pfändung oder einer pfandweisen Beschreibung des vermieteten Gerätes ist die MieterIn dazu verpflichtet, dem einschreitenden Organ die wahren Eigentumsverhältnisse in Bezug auf das vermietete Gerät darzulegen. Weiters hat die MieterIn die Vermieterin innerhalb von 24 Stunden über die erfolgte Pfändung / pfandweise Beschreibung unter Bekanntgabe der Geschäftszahl des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde zu informieren. Die MieterIn hat die Vermieterin bei der anschließenden Durchsetzung der Aussonderungsrechte im Hinblick auf das vermietete Gerät bestmöglich zu unterstützen. Kommt die MieterIn diesen Pflichten nicht nach, hat sie der Vermieterin den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  13. Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird von den übrigen Bestimmungen - unter Aufrechterhaltung ihrer Gültigkeit - abgetrennt.
  14. Der Verzicht auf die Erfüllung einer Bestimmung durch die Vermieterin gilt nicht als Verzicht auf die Geltendmachung einer späteren Verletzung durch die Vermieterin.
  15. Jede Abweichung von den Bestimmungen dieses Mietvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch die Vermieterin. Nebenabreden, Änderungen, und Ergänzungen zu diesem Mietvertrag sind nur gültig, wenn die Vermieterin diese schriftlich bestätigt. Die Angestellten der Vermieterin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen oder davon abweichen.
Ich bestätige hiermit, die Vertragsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben.